Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen:

  • „ Frühgeborene in Greifswald “
  • Nach seiner Eintragung im Vereinsregister trägt er den Namen: „ Frühgeborene in Greifswald e.V. “

(2) Sitz des Vereins ist Greifswald.

(3) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Frühgeborenenstation (Neonatologie) in der Universitäts-Kinderklinik Greifswald, sowie die Unterstützung von Eltern frühgeborener Kinder. Das heißt, die Station wird mit Hilfsmitteln unterstützt, die regulär nicht auf Station angeschafft werden können. Zum Beispiel CD-Player, um Kinderlieder abzuspielen, Spielzeug, oder Dinge für eine kindgemäße Ausstattung der Stationsräume. Für die Eltern von Frühchen sind kompetente Ansprechpartner wichtig, denn aufgrund ihrer Frühgeburt nehmen die Kinder oft verschiedene Probleme mit nach Hause.

Die jährliche Andacht für die verstorbenen Kinder und das Jahrestreffen der ehemals Frühgeborenen unserer Klinik sollen finanziell unterstützt werden.
Das Frühchentreffen ist eine Form der Nachsorgebetreuung für die Familien frühgeborener Kinder. Angebote der Frühförderstelle Greifswald „Aktion Sonnenschein“, sowie Beratungsgespräche mit Fachärzten und Schwestern, sowie Spielmöglichkeiten für die Kinder, prägen diese Veranstaltung ebenso wie der gemeinsame Erfahrungsaustausch. Traumatische Erlebnisse zur Geburt, Therapieerfolge oder Misserfolge werden thematisiert und Lösungsoptionen besprochen.

Die Einführung von Elternschulungen, z.B. Reanimationsschulungen und zusätzliche, ausführliche Pflegeanleitungen als Entlassungsvorbereitung befindet sich im Aufbau. Die Einführung eines Hausbesuch-Dienstes zur optimierten Entlassungs -Nachsorge ist vorgesehen. Bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus der Klinik sollen Familien unsere Hilfsangebote in Anspruch nehmen können. Gegebenenfalls auch in Form von finanzieller Unterstützung.

Dieser Zweck soll durch die Einwerbung von Spenden, aber auch durch den persönlichen Einsatz der Vereinsmitglieder erreicht werden. Dieser Zweck soll auch dadurch erreicht werden, dass der Verein Mittel in Form von Mitgliedsbeiträgen einsetzt.

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)  Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Fördernde Mitglieder sind erwünscht.

(2)  Die Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Gegen einen ablehnenden Beschluss kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.

(3)  Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Beitragszahlung. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4)  Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand. Sie ist bis zum Ende des Kalenderjahres zulässig und muss bis zum 30.September dem Vorstand zugegangen sein. Die Mitgliedschaft endet auch durch den Tod oder durch den Verlust der bürgerlichen Rechte. Der Vorstand kann den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen, das in grober Weise gegen seine Pflichten gegenüber dem Verein verstößt oder gegen die Interessen des Vereins handelt. Das betroffene Mitglied ist vor dem Ausschluss persönlich oder schriftlich anzuhören. Es kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, die dann endgültig über den Ausschluss durch Beschluss entscheidet.

§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand.

§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:

– dem / der Vorsitzenden
– dem / der stellvertretenden Vorsitzenden – dem / der Schatzmeister/in.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre.

(2)  Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes während der Amtsperiode kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kooptieren.

(3)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins vorbehaltlich §8. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

(4)  Vertreter des Vereins im Sinne §26 Abs.2 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils allein handelnd.

(5)  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

(6)  Der Vorstand kann bis zu einer Höhe von 300,00 € je Maßnahme die Entscheidung darüber treffen, welche Finanzmittel für welche Projekte der Neonatologie ausgegeben werden. Bei Maßnahmen, die ein Gesamtvolumen von 300,00 € überschreiten, ist ein Beschluss der Mitgliedervollversammlung erforderlich. Der Vorstand vertritt den Verein sowohl nach innen als auch nach außen.

(7)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

§ 7 Beirat

(1) Sie wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Einladung hat eine Tagesordnung zu enthalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt, oder wenn ein Viertel der Mitglieder eine Einberufung mit Angabe von Gründen fordert.

 

(2)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie rechtzeitig und ordnungsgemäß einberufen worden ist.

(3)  Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • a)  Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • b)  Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer
  • c)  Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  • d)  Wahl des Vorstandes
  • e)  Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins, seine Weiterentwicklung bzw. die Erweiterung und Einschränkung bisheriger Aufgaben, einschließlich der Verwendung von Finanzmitteln, soweit nicht der Vorstand nach §5 Abs.6 zuständig ist.
  • f)  Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • g)  Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  • h)  Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitglieder nach § 3 Abs.4
  • i)  Beschlussfassung über alle übrigen der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.
  • j)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • k)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(4)  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind nur wirksam, wenn sie der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit der qualifizierten Mehrheit von 3⁄4 aller anwesenden Mitglieder. Über die Änderung der Satzung des Vereins oder dessen Auflösung darf nur beschlossen werden, wenn dies ausdrücklich als Tagesordnungspunkt auf der Einladung vorgesehen war.

(5)  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Beirat

(1)  Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten der Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung. Er wird vom Vorstand berufen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Berufung durch den Vorstand wird sofort wirksam, verliert jedoch ihre Gültigkeit, wenn die Mitgliederversammlung die Zustimmung versagt.

(2)  Mit der Annahme der Berufung und für die Dauer der Bestellung erwirbt die berufene Person eine Mitgliedschaft im Verein.

(3)  Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein sachverständig zu beraten und zu unterstützen.

(4)  In einer konstituierenden Sitzung, die vom Vorstand einberufen und geleitet wird, wählen die Mitglieder des Beirates einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

§ 8 Beitrag

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 6 Abs. 3 Buchstb. f). Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitgliedern erforderlich. Der Beitrag ist fällig und am Beginn eines jeden Jahres im Voraus und spätestens zum 31.März eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.

§ 9 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 10 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen dem Bundesverband „ Das frühgeborene Kind“ e.V., mit Sitz in Frankfurt am Main, übertragen, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde am 30.01.2013 beschlossen.